Produkte

Von leistungsstarken Softwarelösungen für die Terminplanung, Patientenberatung, Verwaltung bis hin zu modernen Kommunikationswegen – unsere Produkte sind darauf ausgerichtet, Ihre Arbeitsabläufe zu optimieren und Ihre Praxis in die digitale Zukunft zu führen.

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Unsere leistungsstärkste Schnittstelle

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Die Basis

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iie Termin Advance

Terminverwaltung

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Online Rechnungsversand

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Personalplanung

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Patientenberatung

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Telefonsoftware TAPI

Telefonsoftware

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Zahlungsweise
    Die einmaligen Nutzungsgebühren sind fällig und zahlbar mit Vertragsbeginn. Die monatlichen Nutzungsgebühren sind bei Vertragsbeginn für das laufende Kalenderjahr und in den Folgejahren am jeweiligen Jahresbeginn für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Die Zahlungen erfolgen zu den Fälligkeitsterminen im Wege der Einzugsermächtigung, die der Kunde mit beigefügtem Formular erteilt.

  2. Nutzungsrechte
    1. Die Individualanwendung ist urheberrechtlich geschützt.
    2. Die Individualanwendung wird dem Auftraggeber für die Dauer des Vertrages zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Während dieser Zeit räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den erworbenen Modulen ein.
    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Individualanwendung sichergestellt ist. Der Auftraggeber ist insbesondere auch für die technische Verbindung seiner EDV zum Server des Auftragnehmers verantwortlich. Störungen, die auf diesem Wege auftreten, sind vom Auftragnehmer zu vertreten.
    4. Mit der Kündigung der Zusammenarbeit mit der iie-systems GmbH & Co.KG, werden die Nutzungsrechte an den erworbenen Anwendungen – Broschüren Templates – Bildern gelöscht. Alle Anwendungen – Broschüren Templates – Bilder sind urheberrechtlich geschützt.

  3. Vertragsdauer und Kündigung
    1. Der Vertrag über die weitere Betreuung gemäß Ziffer 1 läuft auf unbestimmte Zeit.
    2. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
    3. Verletzt der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann der Auftragnehmer die weitere Betreuung außerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Auftragnehmer voraus.
    4. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, bleiben unberührt.
    5. Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Anbieter innerhalb des ersten Vertragsjahres werden die einmaligen Nutzungsgebühren der Module zu 50 % erstattet.

  4. Verzug
    1. Im Verzugsfall kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der Frist gemäß Satz a. und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt. Die nachfolgende Ziffer b bleibt hiervon unberührt.
    2. Verlangt der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung, wird die Zahlungspflicht auf das zweifache der Vergütung für die Erstellung der Individualanwendung begrenzt. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
    3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  5. Haftung für Mängel
    1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass die Individualanwendung nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich. Besondere zugesicherte Eigenschaften sind nicht vereinbart.
    2. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erstrecken sich nicht auf Änderungen der Individualanwendung durch den Auftraggeber oder auf Fehler, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die Individualanwendung nicht in der im Vertrag vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Nutzung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
    3. Voraussetzung für die Ansprüche des Auftraggebers ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
    4. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
    5. Der Auftragnehmer kann den Mangel nach seiner Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Zur Mängelbehebung gehört auch die Lieferung einer ausgedruckten oder ausdruckbaren Korrekturanweisung für die Dokumentation, soweit dies erforderlich ist.
    6. Schließt der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, kann ihm der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel vom Auftragnehmer zu vertreten, kann der Auftraggeber – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – außerdem Schadensersatz verlangen. Die Zahlungspflicht wird auf das zweifache der Vergütung für die Erstellung der Individualanwendung begrenzt.
    7. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer f. gilt nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

  6. Schutzrechtsverletzungen
    1. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Individualanwendung geltend und wird die Nutzung der Individualanwendung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer wie folgt: Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Individualanwendung so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt, aber im Wesentlichen noch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entspricht, oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Nutzung der Individualanwendung gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.

      Gelingt dies dem Auftragnehmer zu angemessenen Bedingungen nicht, wird er dies dem Auftraggeber mitteilen und die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Der Auftraggeber ist nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet, die Individualanwendung einschließlich der Dokumentationen und aller Kopien entweder zu löschen oder an den Auftragnehmer zurückzugeben.
    2. Voraussetzung für die Haftung des Auftragnehmers nach vorstehender Ziffer a. ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder dem Auftragnehmer überlässt oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Die dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandenen, notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

      Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Individualanwendung aus schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
    3. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen
    4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  7. Sonstige Haftung
    1. Die Haftung ist abschließend für den Verzug in Ziffer 4, für Gewährleistungen in Ziffer 5 und für Schutzrechtsverletzungen in Ziffer 6 geregelt.
    2. Im Übrigen haften Auftraggeber und Auftragnehmer einander für von ihnen zu vertretende Schäden wie folgt:

      b1:Für Sachschäden bis zu € 1000 je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1000 pro Vertrag

      b2: Bei Vermögensschäden bis zur Höhe der Vergütung für zwölf Monate für die Vertragsmodule. Der Haftung für Vermögensschäden ist auf insgesamt € 1000 je Vertrag begrenzt.

      Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

      Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

      Die Haftungsbeschränkungen gemäß den vorstehenden Ziffern b1 und b2. gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

  8. Verjährung
    Ansprüche nach den Ziffern 4, 5 und 6 verjähren in drei Jahren ab Kenntnis, spätestens jedoch in acht Jahren nach Überlassung.